Statuten

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

ART. 1

Name, Sitz

Der Ortsverein Gachnang ist ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Gachnang.

ART. 2

Zweck des Vereins

Der Verein fördert das gesellschaftliche, kulturelle und politische Leben im Ortsteil Gachnang (inkl. die Weiler Hofen und Kummer).

ART. 3

Mittel

Die finanziellen Mittel ergeben sich aus:

a)   den Jahresbeiträgen
b)   freiwilligen Zuwendungen
c)   anderen Einnahmen

MITGLIEDSCHAFT
ART. 4

Aufnahme, Mitgliedschaft

Mitglied ist, wer im Ortsteil Gachnang (inkl. die Weiler Hofen und Kummer) wohnt, und das 16. Altersjahr vollendet hat, eine Beitrittserklärung abgegeben und den Jahresbeitrag bezahlt hat.

Dem Ortsteil Gachnang Wohlgesinnte können auch Mitglieder sein, unabhängig vom Wohnort.

ART. 5

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a)   mit dem Tod
b)   mit dem Wegzug des Mitgliedes aus der Ortsteil Gachnang (ausser die Mitgliedschaft wird nach Art. 4 weiterhin gewünscht)
c)   mit dem Austritt: der Austritt kann jederzeit schriftlich an den Vorstand erfolgen
d)   mit dem Erlöschen: die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag nach erfolgter, zweifacher schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wird
e)   mit dem Ausschluss: Mitglieder, die erheblich gegen die Statuten, Interessen oder dem Zweck des Vereins verstossen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss befindet die Generalversammlung auf Antrag des Vor­standes. Er ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen

ORGANISATION DES VEREINS

ART. 6

a)   die Generalversammlung der Mitglieder
b)   der Vorstand
c)   die Rechnungsrevisoren

ART. 7

Generalversammlung

Einberufung
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 10 Tage im voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mit­glieder mit der Traktandenliste

Ordentliche GV
Die ordentliche GV findet einmal jährlich statt

Ausserordentliche GV
Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden auf Beschluss:
a) einer Generalversammlung
b) des Vorstandes
c) von einem Fünftel der Mitglieder, sofern das Begehren schriftlich und mit Angabe der Gründe an den Vorstand gestellt wird

Beschlussfassung
Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmenden gefasst (relatives Mehr). Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder Vorsitzende den Stichentscheid.
Erlass und Revision der Statuten erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Die Beschlussfassung erfolgt durch offenes Handmehr, sofern nicht zwei Drittel der Stimmenden geheime Stimmabgabe verlangen.

Aufgabe
Die Generalversammlung hat mindestens folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über die Jahresrechnung, Budget und Ausgabenkompe­tenz
b) Festsetzen des Jahresbeitrages
c) Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren.
Anträge von Mitgliedern müssen schriftlich eingereicht werden und späte­stens 5 Tage vor der Generalversammlung im Besitz des Präsidenten sein.

ART. 8

Vorstand

Anzahl, Konstituierung
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 höchstens 7 Vereinsmitgliedern, näm­lich: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und 1 bis 3 Beisitzern. Der Präsident wird von der Generalversammlung bezeichnet, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Amtsperiode
Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt 4 Jahre.

Einberufung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.

Beschlussfassung
Für die Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit fällt dem Präsidenten der Stichent­scheid zu. Über die Verhandlungen wird ein Beschlussprotokoll geführt.

Aufgaben
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen Organen übertragen sind. Ihm steht die Geschäftsführung und die Wahrung der Interessen des Vereins zu
b) Vollzug der Vereinsbeschlüsse
c) Vertretung des Vereins nach aussen; die rechtsverbindliche Unterschrift steht dem Präsidenten, im Verhinderungsfalle dem Vizepräsidenten kollektiv mit dem Aktuar oder Kassier zu
d) Einberufung der Generalversammlung
e) Organisation des Vereinsbetriebes im Rahmen der Statuten und der Ver­einsbeschlüsse

ART. 9

Rechnungsrevisoren

Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren mit gleicher Amtsperi­ode wie der Vorstand

Aufgaben

Sie prüfen das Rechnungswesen und berichten über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisorentätigkeit an die Generalversammlung

AUFLÖSUNG DES VEREINS
ART. 10

Grundsatz

Die Auflösung oder die Verschmelzung mit einem anderen Verein kann nur be­schlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der betreffenden Versammlung anwesend ist und vier Fünftel der Anwesenden zustimmen.

Vereinsvermögen

Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet im Falle der Auflö­sung die Generalversammlung.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ART. 11

Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit der Beschlussfassung durch die Generalversammlung in Kraft.
Diese Statuten sind in der Generalversammlung vom 15. September 1995 angenommen worden.
Änderungen: 28. Februar 1997
31. März 2003

Gachnang, den 31. März 2003

Für den Ortsverein Gachnang

Der Präsident:     Eduard Lehmann
Die Aktuarin:       Cäcilia Gossweiler

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