ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ART. 1
Name, Sitz
Der Ortsverein Gachnang ist ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Gachnang.
ART. 2
Zweck des Vereins
Der Verein fördert das gesellschaftliche, kulturelle und politische Leben im Ortsteil Gachnang (inkl. die Weiler Hofen und Kummer).
ART. 3
Mittel
Die finanziellen Mittel ergeben sich aus:
a) den Jahresbeiträgen
b) freiwilligen Zuwendungen
c) anderen Einnahmen
MITGLIEDSCHAFT
ART. 4
Aufnahme, Mitgliedschaft
Mitglied ist, wer im Ortsteil Gachnang (inkl. die Weiler Hofen und Kummer) wohnt, und das 16. Altersjahr vollendet hat, eine Beitrittserklärung abgegeben und den Jahresbeitrag bezahlt hat.
Dem Ortsteil Gachnang Wohlgesinnte können auch Mitglieder sein, unabhängig vom Wohnort.
ART. 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod
b) mit dem Wegzug des Mitgliedes aus der Ortsteil Gachnang (ausser die Mitgliedschaft wird nach Art. 4 weiterhin gewünscht)
c) mit dem Austritt: der Austritt kann jederzeit schriftlich an den Vorstand erfolgen
d) mit dem Erlöschen: die Mitgliedschaft erlischt, wenn der Jahresbeitrag nach erfolgter, zweifacher schriftlicher Mahnung nicht bezahlt wird
e) mit dem Ausschluss: Mitglieder, die erheblich gegen die Statuten, Interessen oder dem Zweck des Vereins verstossen, können ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss befindet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. Er ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen
ORGANISATION DES VEREINS
ART. 6
a) die Generalversammlung der Mitglieder
b) der Vorstand
c) die Rechnungsrevisoren
ART. 7
Generalversammlung
Einberufung
Die Generalversammlung wird vom Vorstand mindestens 10 Tage im voraus einberufen. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an alle Mitglieder mit der Traktandenliste
Ordentliche GV
Die ordentliche GV findet einmal jährlich statt
Ausserordentliche GV
Ausserordentliche Generalversammlungen können einberufen werden auf Beschluss:
a) einer Generalversammlung
b) des Vorstandes
c) von einem Fünftel der Mitglieder, sofern das Begehren schriftlich und mit Angabe der Gründe an den Vorstand gestellt wird
Beschlussfassung
Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmenden gefasst (relatives Mehr). Bei Stimmengleichheit hat der Präsident oder Vorsitzende den Stichentscheid.
Erlass und Revision der Statuten erfordern die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
Die Beschlussfassung erfolgt durch offenes Handmehr, sofern nicht zwei Drittel der Stimmenden geheime Stimmabgabe verlangen.
Aufgabe
Die Generalversammlung hat mindestens folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung über die Jahresrechnung, Budget und Ausgabenkompetenz
b) Festsetzen des Jahresbeitrages
c) Wahl des Präsidenten, des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren.
Anträge von Mitgliedern müssen schriftlich eingereicht werden und spätestens 5 Tage vor der Generalversammlung im Besitz des Präsidenten sein.
ART. 8
Vorstand
Anzahl, Konstituierung
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 höchstens 7 Vereinsmitgliedern, nämlich: Präsident, Vizepräsident, Aktuar, Kassier und 1 bis 3 Beisitzern. Der Präsident wird von der Generalversammlung bezeichnet, im übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.
Amtsperiode
Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt 4 Jahre.
Einberufung
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern.
Beschlussfassung
Für die Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit fällt dem Präsidenten der Stichentscheid zu. Über die Verhandlungen wird ein Beschlussprotokoll geführt.
Aufgaben
Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen Organen übertragen sind. Ihm steht die Geschäftsführung und die Wahrung der Interessen des Vereins zu
b) Vollzug der Vereinsbeschlüsse
c) Vertretung des Vereins nach aussen; die rechtsverbindliche Unterschrift steht dem Präsidenten, im Verhinderungsfalle dem Vizepräsidenten kollektiv mit dem Aktuar oder Kassier zu
d) Einberufung der Generalversammlung
e) Organisation des Vereinsbetriebes im Rahmen der Statuten und der Vereinsbeschlüsse
ART. 9
Rechnungsrevisoren
Die Generalversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren mit gleicher Amtsperiode wie der Vorstand
Aufgaben
Sie prüfen das Rechnungswesen und berichten über die Jahresrechnung und die Ergebnisse ihrer Revisorentätigkeit an die Generalversammlung
AUFLÖSUNG DES VEREINS
ART. 10
Grundsatz
Die Auflösung oder die Verschmelzung mit einem anderen Verein kann nur beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der betreffenden Versammlung anwesend ist und vier Fünftel der Anwesenden zustimmen.
Vereinsvermögen
Über die Verwendung des Vereinsvermögens entscheidet im Falle der Auflösung die Generalversammlung.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ART. 11
Inkrafttreten
Diese Statuten treten mit der Beschlussfassung durch die Generalversammlung in Kraft.
Diese Statuten sind in der Generalversammlung vom 15. September 1995 angenommen worden.
Änderungen: 28. Februar 1997
31. März 2003
Gachnang, den 31. März 2003
Für den Ortsverein Gachnang
Der Präsident: Eduard Lehmann
Die Aktuarin: Cäcilia Gossweiler